Allgemeinde Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Die Rega-Sense AG in Düdingen (in der Folge Rega-Sense genannt)
beliefert ihre Abonnenten mit Radio- und TV-Signalen sowie weiteren
Dienstleistungen in den Gemeinden Alterswil, Cordast, Bösingen,
Brünisried, Düdingen, Gammen, Gurmels, Heitenried, Kleinbösingen,
Kleingurmels, Klein-Gümmenen, Kriechenwil, Laupen, Liebistorf,
Oberschrot, Plaffeien, Plasselb, Rechthalten, Rizenbach, Berg/Ried
bei Schmitten, St. Antoni, St. Ursen, Tafers, Wallenbuch und Zumholz.
Als Abonnent gilt, wer von der Rega-Sense Signale bezieht. Als Abonnent
kann auch ein Vertreter von mehreren Bezügern, Mietern, Berechtigten
etc. auftreten.
2. Signallieferung / Betriebsunterbruch
Die Rega-Sense ist bemüht, eine möglichst unterbruchsfreie
und qualitativ hochstehende Signallieferung sicherzustellen. Eine
absolute Liefergarantie kann jedoch nicht garantiert werden. Kurze
Unterbrüche bei Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten
sind unvermeidlich.
Der Abonnent hat keinen Anspruch auf Entschädigung für
Schäden, welche aus Unterbruch oder Einschränkung der
Signallieferung entstehen.
3. Senderwahl
Die Auswahl der Sender ist Sache der Rega-Sense resp. deren Signallieferanten.
Wünsche der Abonnenten werden soweit möglich berücksichtigt.
4. Kündigung
Der Abonnent kann das Benützungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf Ende jedes Quartals kündigen.
Der Anschluss wird unmittelbar nach dem Kündigungstermin plombiert
oder abgehängt.
5. Gebühren
Die Abonnementsgebühren sind im voraus zahlbar und werden
einmal jährlich erhoben, gegen Aufpreis auch halb- oder vierteljährlich.
Erfolgt die Freischaltung vor dem 10. Tag des Monats, wird der ganze
Monat in Rechnung gestellt. Es wird nicht zwischen TV- und Radiogebühren
unterschieden. Somit wird die ganze Gebühr geschuldet, auch
wenn nur TV- oder nur Radioprogramme empfangen werden. Auch Bezüger
von ausschliesslich digitalen Signalen (Radio/TV, aber auch Internet/Telefonie
des Anbieters Senselan GmbH) schulden der Rega-Sense die Abonnementsgebühr.
Allfällige Gebührenänderungen werden mit der Rechnungsstellung
mitgeteilt und gelten ohne Kündigung innert 30 Tagen als akzeptiert.
Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist
gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Mit Ablauf
der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, d.h. auch
ohne Mahnung, im Verzug, und die Rega-Sense ist berechtigt, für
den ausstehenden Betrag Mahnspesen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug,
spätestens jedoch nach der 3. Mahnung, ist die Rega-Sense berechtigt,
die betroffene Dienstleistung sowie alle übrigen Dienstleistungen
sofort zu unterbrechen oder zu beenden.
6. Anschluss
Der Anschluss ans Kabelnetz der Rega-Sense kann mündlich
oder schriftlich beantragt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf
einen Anschluss besteht nicht.
Für den Anschluss einer Liegenschaft wird eine einmalige Anschlussgebühr
verrechnet. Diese hat keinen Zusammenhang mit den Abonnementsgebühren.
7. Signalübergabestelle / Hausinstallation
Die Anschlussleitung bis Parzellengrenze ist Sache der Rega-Sense.
Die Grabarbeiten auf dem Grundstück selber sind Sache des Hauseigentümers.
Er hat die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Signalübergabestelle
ist beim Hausanschlusskasten.
Die Hausinstallation ist Sache des Hauseigentümers. Sie ist
entsprechend den heutigen technischen Anforderungen bzw. entsprechend
den Normen der Rega-Sense zu erstellen und zu unterhalten. Der Hauseigentümer
hat die entsprechenden Kosten zu tragen.
8. Wohnungswechsel / Adressänderung
Wohnungswechsel und Adressänderungen sind der Rega-Sense mindestens
3 Wochen vor dem Umzug mitzuteilen, nach Möglichkeit unter
Angabe des Namens des Vor- und Nachmieters. Bei Wegzug aus dem von
der Rega-Sense versorgten Gebiet hat der Abonnent das Benützungsverhältnis
ordnungsgemäss (gemäss Ziff 4) zu kündigen.
9. Kontrolle
Die von der Rega-Sense beauftragten Personen sind berechtigt, die
Liegenschaft samt Räumlichkeiten für Installationen, Kontrollen,
Reparaturen etc. nach Voranmeldung zu betreten.
10. Dienstbarkeit
Der Eigentümer gewährt der Rega-Sense bzw. deren Rechtsnachfolgerin
die für den Anschluss einer Liegenschaft notwendigen Begehungs-,
Durchleitungs- und Installationsrechte für das entsprechende
Grundstück unentgeltlich.
11. Haftung
Die Rega-Sense übernimmt keine Haftung für den Inhalt
und die Verfügbarkeit der TV- und Radioprogramme. Jede weitere
Haftung der Rega-Sense für direkte oder indirekte Schäden
irgendwelcher Art ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand
Auf diesem Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher
Gerichtsstand ist für beide Parteien der Sitz der Rega-Sense
AG.
Düdingen, Februar 2007 |